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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

    § 1
    Gegenstand der Geschäftsbedingungen

    Gegenstand der nachfolgenden Bedingungen ist das Reinigen und Pflegen von Kraftfahrzeugen aller Art.
    Die angebotenen Leistungen werden nur zu den jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrzeugaufbereitung erbracht.

    §2
    Terminvereinbarungen

    a)Terminvereinbarungen werden grundsätzlich in gegenseitigem Einverständnis beider Geschäftsparteien getroffen.
    b)Eilaufträge müssen vom Kunden als solche deklariert werden. Dieser Service ist unverbindlich und richtet sich nach der Auftragslage der Fahrzeugaufbereitungsfirma.
    c)Terminvereinbarungen sind gleichzeitig Auftragserteilungen und werden im rechtlichen Sinne auch als solche angesehen. Unabhängig davon hat der Kunde unmittelbar vor dem Beginn der Fahrzeugaufbereitung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu unterzeichnen.

    §3
    Nichteinhaltung einer Terminvereinbarungen

    a)Terminvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit bis zu dem vereinbarten Termin, wenn nicht mindestens zwei Werktage vor dem Erfüllungsdatum dieser Termin von einer Seite der Geschäftsparteien aufgekündigt wird.
    b)Bei höheren Gewalten und behördlichen Anordnungen kann eine Terminvereinbarung kurzfristig als nichtig erklärt werden.
    c)Schadensersatzansprüche ergeben sich wohl aus ??? nicht aber aus §3, b.

    §4
    Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

    a)Die Zahlungsbedingungen sind vom Kunden so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung angegeben sind,
    b)Ausnahmefälle sind nach vorheriger mündlicher Vereinbarung möglich, müssen jedoch auf der Auftragsbestätigung vermerkt werden.
    c)Schriftliche Zahlungsvereinbarungen stellen eine Ausnahmeregelung dar und setzen § 4, a + b außer Kraft.
    d)Schriftliche Zahlungsvereinbarungen nach § 4, c können jederzeit von einer der beiden Parteien, ohne Angabe von Gründen, aufgekündigt werden. Dabei ist eine Kündigungstrist von mindestens einem Monat einzuhalten.
    e)Schriftliche Zahlungsvereinbarungen gelten jeweils für sechs Monate. Nach Ablaut dieser sechs Monate verlängert sich eine Zahlungsvereinbarung automatisch um weitere sechs Monate, wenn sie nicht zum Ende der Laufzeit aufgekündigt werden

    §5
    Reklamationen

    a)Reklamationen können nur direkt nach erbrachter Arbeit gelten gemacht werden.
    b)Ein Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler eindeutig bei der Fahrzeugaufbereitung liegt.
    c)Bei einer berechtigten Reklamation hat die Aufbereitungsfirma für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.

    §6
    Haftung und Garantie

    a)Die Aufbereitungsfirma übernimmt die volle Haftung für Schäden, die durch ihre Arbeit am Kraftfahrzeug verursacht werden,
    b)Die Haftung für Schäden, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug schon vorhanden waren und durch die Fahrzeugaufbereitung an diesem Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen. Die Mitarbeiter der Fahrzeugaufbereitungsfirma machen den Kunden vor Beginn ihrer Arbeit auf bereits vorhandene Schäden aufmerksam, die der Kunde schriftlich zu bestätigen hat.
    c)Die Aufbereitungsfirma übernimmt keine Garantie für den Erfolg der von ihr am Kraftfahrzeug ausgeführten Arbeiten, wenn der Zustand des Kraftfahrzeug schon im Vornherein an einem Erfolg zweifeln läßt. Über diesen Umstand wird der Kunde vor Beginn der Arbeiten unterrichtet.
    d)Motorraum- und Motorwäsche werden nur an Kraftfahrzeug mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt die Aufbereitungsfirma keine Haftung. Mit der Auftragserteilung zur Motorraum- und Motorwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektrikabdichtung im Motorraum an seinem Kraftfahrzeug.

    §7
    Formalitäten und schriftliche Absicherung

    a)Bevor die Arbeit am Kraftfahrzeug des Kunden aufgenommen werden kann, sind vom Kunden verschiedene Formulare gegenzuzeichnen. Zu diesen Formularen zählen die Auftragsbestätigung und die Schadensanzeige. Diese dienen der rechtlichen Absicherung der Aufbereitungsfirma.
    b)Mit der Unterzeichnung dieser Formulare, bestätigt der Kunde ihre Richtigkeit und akzeptiert diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die auf der Auftragsbestätigung vermerkten außerordentlichen Vereinbarungen.

    §8
    Preise / Pauschalpreise

    a)Die Preise richten sich im Allgemeinen nach dem Zustand des Kraftfahrzeug vor Beginn der Reinigung I Pflege.
    b)Preisangaben auf Informationsunterlagen der Aufbereitungsfirma dienen lediglich zur Orientierung und könne je nach Fall stark von den Orientierungspreisen abweichen.
    c)Die endgültigen Preise der zu erbringenden Leistungen werden unmittelbar vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.
    d)Pauschalpreisvereinbarungen stellen eine Ausnahmeregelung dar. Sie gelten jeweils für die Dauer von sechs Monaten. Nach Ablaut dieser sechs Monate verlängern sie sich automatisch um weitere sechs Monate. Pauschalpreisregelungen können ohne Angaben von Gründen von einer der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der regulären Laufzeit aufgekündigt werden.
    e)Der Kunde akzeptiert diese Preise mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung bzw. der Pauschalpreisvereinbarung.

    §9
    Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    a)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Geschäftsparteien getroffen wurde.
    b)Vereinbarungen, die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen, sind schriftlich zu verfassen.
    c)Anderweitige Vereinbarungen, die einen oder mehrere Teile der Geschäftsbedingungen betreffen, nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

    Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten. Gerichtsstand ist der Sitz der Aufbereitungsfirma. Stand Februar 2004

 

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